Es muss sich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird somit "klare Straflosigkeit", wobei dies gegeben ist, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist bzw. bestraft werden kann. Bei blossen Zweifeln darf gemäss dem Grundsatz von "in dubio pro duriore" keine Nichtanhandnahme erfolgen.