Zusammenfassend sei aufgrund des hinreichenden Tatverdachts und im Zweifelsfall in Nachachtung des Prinzips von "in dubio pro duriore" eine Strafuntersuchung durchzuführen (vgl. Rz. 24 ff. der Beschwerde). 3.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg auf die materiellen Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. 3.4. Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Beschwerdeantwort der Begründung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung an.