Untersuchung verzichtet werden könne. Es gehe darum, Untersuchungshandlungen überhaupt einmal durchzuführen und nicht in vorauseilender Antizipation jeglichen Untersuchungshandlungen ihre Berechtigung von vorne herein zu versagen. Insbesondere rechtfertige eine antizipierte Aussageverweigerung des Beschuldigten keine Nichtanhandnahme einer Untersuchung, in welcher auch andere Untersuchungshandlungen wie die Edition von Bankunterlagen oder die Befragung von weiteren Personen zur Verfügung stünden (vgl. Rz. 21 der Beschwerde).