Die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erwähnte Vorladung des Beschuldigten als Auskunftsperson beziehe sich auf das gegen C. geführte Strafverfahren. Es sei unklar, was die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg daraus ableiten wolle. Jedenfalls lasse sich daraus nicht schliessen, dass der Beschuldigte auch in einem gegen ihn geführten Strafverfahren keine Aussagen machen werde, und bereits deshalb auf eine Einvernahme des Beschuldigten oder gar eine Anhandnahme der -9-