Als beschuldigte Person sei er ausserdem keiner Aussage- und Wahrheitspflicht unterstanden, weshalb seine Aussagen nicht als glaubhaft erachtet werden könnten. Aus den Beteuerungen von C., dass sein Vater nichts von der Herkunft der Gelder gewusst haben könne, könne ohnehin nicht ernsthaft auf den fehlenden Vorsatz beim Beschuldigten geschlossen werden (vgl. Rz. 20 der Beschwerde).