Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stütze sich auf Aussagen von C. anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2021. Dass diese Aussagen glaubhaft seien, werde ohne nähere Begründung als gegeben erachtet. Dabei bleibe ausser Acht, dass gegen C. wegen massiven Vorwürfen ermittelt werde und dieser sich mit der von ihm ausgelösten Zahlung an den Beschuldigten selbst der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB schuldig gemacht habe. Als beschuldigte Person sei er ausserdem keiner Aussage- und Wahrheitspflicht unterstanden, weshalb seine Aussagen nicht als glaubhaft erachtet werden könnten.