Widersprüchlich sei auch die Feststellung, der Beschuldigte habe in "gutem Glauben" davon ausgehen dürfen, dass sein Sohn im Umfang von Fr. 45'000.00 die Unterstützungsleistungen des Beschuldigten habe zurückbezahlen wollen. Die Unterstützungsbedürftigkeit seines Sohnes habe vielmehr Zweifel an der Herkunft der Fr. 45'000.00 wecken müssen, weshalb sich ein gutgläubiger Erwerb durch den Beschuldigten nicht begründen lasse.