Der Beschuldigte habe die detaillierten Hintergründe nicht kennen müssen, vielmehr würden die erwähnten objektiven Verdachtsgründe ausreichen. Jedenfalls lasse sich damit keine Nichtanhandnahme begründen, könnten die Schlüsse der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mangels Untersuchungshandlungen doch nicht gezogen werden. Widersprüchlich sei auch die Feststellung, der Beschuldigte habe in "gutem Glauben" davon ausgehen dürfen, dass sein Sohn im Umfang von Fr. 45'000.00 die Unterstützungsleistungen des Beschuldigten habe zurückbezahlen wollen.