Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verkenne die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und ihre Begründung sei unzulänglich (vgl. Rz. 17 ff. der Beschwerde). Für den subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei sei irrelevant, ob der Beschuldigte positive Kenntnis davon gehabt habe, dass der Betrag von Fr. 45'000.00 aus einem Darlehen des Beschwerdeführers an C. stamme. Der Beschuldigte habe die detaillierten Hintergründe nicht kennen müssen, vielmehr würden die erwähnten objektiven Verdachtsgründe ausreichen.