habe. Vielmehr habe der Beschuldigte nach menschlichem Ermessen und einer Parallelwertung in der Laiensphäre davon ausgehen oder zumindest aus Gleichgültigkeit in Kauf genommen haben müssen, dass dieser grosse Betrag aus einer verbrecherischen Vortat stamme oder stammen könnte. In jedem Fall sei der Vorsatz ab dem 11. Juni 2021 gegeben, als der Beschuldigte vom Beschwerdeführer über die massgeblichen Umstände informiert worden sei.