Vorliegend bestehe ein hinreichender Tatverdacht für die Anhandnahme der Untersuchung (vgl. Rz. 14 ff., Rz. 22 f. und Rz. 26 der Beschwerde). Der Beschuldigte unterstütze seinen Sohn und dessen Ehefrau in finanzieller Hinsicht seit einiger Zeit, was sich aus der Strafuntersuchung gegen den Sohn ergebe. Dieser sei bereits wegen diverser Straftaten verurteilt worden, u.a. wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als dessen Vater Kenntnis vom strafrechtlichen Leumund seines Sohnes gehabt habe. C. habe auch zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine gegen sich offen und einen Privatkonkurs hinter sich.