Ein direkter Nachweis, dass der Täter die Vortatsherkunft für möglich gehalten habe, sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge der Nachweis, dass der Täter um die objektiven Verdachtsgründe gewusst habe und deshalb nach der "Parallelwertung in der Laiensphäre" habe annehmen müssen oder können, dass es sich um Gelder verbrecherischer Herkunft handle (vgl. Rz. 9 ff. der Beschwerde).