3.2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, der Tatbestand der Geldwäscherei setze in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genüge. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge Kenntnis der Umstände, die den Verdacht nahelegten, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat, oder wenn aus Gleichgültigkeit zumindest in Kauf genommen werde, dass das Geld verbrecherischer Herkunft sein könnte. Ein direkter Nachweis, dass der Täter die Vortatsherkunft für möglich gehalten habe, sei nicht erforderlich.