Entsprechend habe er in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass sein Sohn ihm deshalb im Umfang von Fr. 45'000.00 das gewährte Darlehen zurückbezahle. Dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass ihm Umstände bekannt gewesen seien, die den Verdacht nahelegten, dass das Geld aus einer verbrecherischen Vortat stamme, womit der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei bzw. dieser nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Bei dieser Ausgangslage sei der Tatbestand der Geldwäscherei eindeutig nicht erfüllt, womit das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.