Aufgrund der glaubhaften Aussagen von C. sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass der Betrag von Fr. 45'000.00 aus einem Darlehen des Beschwerdeführers an C. stamme. Der Beschuldigte habe seinen Sohn und dessen Ehefrau seit einiger Zeit finanziell unterstützt. Entsprechend habe er in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass sein Sohn ihm deshalb im Umfang von Fr. 45'000.00 das gewährte Darlehen zurückbezahle.