Es habe sich dabei um eine Rückzahlung von Geldern gehandelt, die ihm der Beschuldigte immer zur Verfügung gestellt habe, damit er und seine Ehefrau ihr Leben hätten bestreiten können. Vom Beschwerdeführer habe er Fr. 265'000.00 für einen Immobilienkauf erhalten, was dem Beschuldigten jedoch nicht bekannt gewesen sei. Die Zahlung der Fr. 45'000.00 habe er von diesen Fr. 265'000.00 getätigt. Der Beschuldigte sei als Auskunftsperson zur Einvernahme vorgeladen worden. Dieser habe ein Arztzeugnis eingereicht und ausgeführt, er könne nicht zur Einvernahme erscheinen. Zudem habe er von seinem Aussage- -7-