3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Ziff. II) im Wesentlichen aus, ein Strafverfahren sei nicht an die Hand zu nehmen, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien bzw. wenn ein unzureichender Verdacht auf die Begehung einer Straftat vorliege. C. habe anlässlich seiner Einvernahme am 21. Oktober 2021 ausgeführt, er habe dem Beschuldigten am 7. April 2021 Fr. 45'000.00 überwiesen. Es habe sich dabei um eine Rückzahlung von Geldern gehandelt, die ihm der Beschuldigte immer zur Verfügung gestellt habe, damit er und seine Ehefrau ihr Leben hätten bestreiten können.