305bis StGB als Geschädigter nach Art. 115 StPO zu betrachten ist und zur Konstituierung als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO berechtigt ist. Entsprechend ist er auch beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; E. 2.1 hiervor). 2.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.