2.2.4. Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer C. das Darlehen in Höhe von Fr. 265'000.00 zum Kauf einer bestimmten Immobilie in Q. gewährte (vgl. Einvernahme von C. vom 24. Juni 2021, S. 3 f.; Schuldanerkennung vom 22. Mai 2021). Das Darlehen kommt somit sowohl als Objekt der angezeigten Veruntreuungs- als auch der Betrugshandlung durch C. in Betracht. Damit ist der Beschwerdeführer durch die angezeigte Vortat unmittelbar in seinen Vermögensinteressen betroffen, womit er auch hinsichtlich der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB als Geschädigter nach Art.