Dies ist etwa bei einem Darlehen der Fall, das zum Kauf einer Liegenschaft aufgenommen wurde und stattdessen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2f; SIMMLER/SELMANN, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 9 zu Art. 138 StGB). Der Darlehensgeber wird dann an seinem Vermögen geschädigt, wenn der Darlehensnehmer infolge der verabredungswidrigen Verwendung des Darlehens nicht ständig über deren Gegenwert verfügt und die Forderung des Darlehensgebers in ihrem Wert -6-