2.2.3. Als Vortat macht der Beschwerdeführer sinngemäss die angezeigte Verun- treuungs- bzw. Betrugshandlung im Zusammenhang mit dem Darlehen von Fr. 265'000.00 durch C. geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB an einem Darlehen nur in Betracht, wenn die Parteien einen bestimmten Verwendungszweck vereinbart haben, die im konkreten Einzelfall eine Werterhaltungspflicht des Darlehensnehmers begründet. Dies ist etwa bei einem Darlehen der Fall, das zum Kauf einer Liegenschaft aufgenommen wurde und stattdessen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2f;