2.2.2. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Art. 305bis StGB schützt in erster Linie die staatlichen Einziehungsansprüche. In Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, schützt Art. 305bis StGB darüber hinaus die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Person (vgl. GRAF, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art.