2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit Strafanzeige vom 16. Juni 2021 als Straf- und Zivilkläger im Verfahren, das ursprünglich gegen C. eingeleitet wurde. Sinngemäss konstituierte er sich mit Nachtrag vom 30. Juni 2021 auch im Verfahren gegen den Beschuldigten, da er sich darin ausdrücklich als "Privatkläger" bezeichnete. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die angezeigte Straftat der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) unmittelbar geschädigt ist und sich somit gültig als Privatkläger konstituieren konnte (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; vgl. E. 2.1 hiervor).