Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 24. März 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 29. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. März 2023 und stellte folgende Anträge: " Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen und durchzuführen; -4-