2.3. Mit Entscheid vom 20. Juli 2022 (SBK.2022.152) hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. April 2022 auf und wies die Strafsache zum formell korrekten Abschluss an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurück. 2.4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 anerkannte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Zuständigkeit des Kantons Aargau zur Verfolgung des Beschuldigten betreffend den Geldwäschereiverdacht und wies das Verfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Beurteilung zu.