2.2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. April 2022 und beantragte deren Aufhebung sowie die Überweisung des Strafverfahrens an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, die zuständigkeitsrelevanten Sachverhaltselemente von Amtes wegen vorab zu erheben; subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen und durchzuführen. -3-