1.2. In einem Nachtrag zur Strafanzeige (Eingabe vom 30. Juni 2021) führte der Beschwerdeführer aus, C. habe am 24. Juni 2021 ausgesagt, dass er vom Darlehensbetrag von Fr. 265'000.00 den Betrag von Fr. 45'000.00 zur Rückzahlung eines Darlehens an seinen Vater, den Beschuldigten, verwendet habe. Bezüglich diesem sei eine genauere Prüfung des Straftatbestands der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) angezeigt und es dränge sich eine Befragung des Beschuldigten auf. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 14. April 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) nicht an die Hand.