Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.118 (STA.2021.2120) Art. 215 Entscheid vom 5. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bopp, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 17. März 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt u.a. ein Verfahren wegen Veruntreuung und Betrugs gegen C., den Sohn des Beschuldigten, nachdem dieser mit Eingabe vom 16. Juni 2021 vom Beschwerdeführer beanzeigt wurde. Der Beschwerdeführer habe mit C. am 7. April 2021 mündlich einen Darlehensvertrag über Fr. 265'000.00 zwecks Erwerbs ei- ner bestimmten Immobilie geschlossen und ihm gleichentags eine entspre- chende Summe überwiesen. Am 11. Mai 2021 habe ihn C. über die Annullierung des Immobilienkaufvertrags informiert. Am 22. Mai 2021 habe C. eine schriftliche Schuldanerkennung betreffend die Darlehenssumme unterzeichnet und sich zur Rückerstattung bis zum 31. Mai 2021 verpflich- tet. Dieser Verpflichtung sei C. aber nicht nachgekommen. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass über C. bereits im September 2020 der Pri- vatkonkurs eröffnet und im November 2020 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das Geld nicht mehr in ausrei- chendem Masse verfügbar sei und das Darlehen nicht dem vereinbarten Zweck entsprechend verwendet worden sei. 1.2. In einem Nachtrag zur Strafanzeige (Eingabe vom 30. Juni 2021) führte der Beschwerdeführer aus, C. habe am 24. Juni 2021 ausgesagt, dass er vom Darlehensbetrag von Fr. 265'000.00 den Betrag von Fr. 45'000.00 zur Rückzahlung eines Darlehens an seinen Vater, den Beschuldigten, ver- wendet habe. Bezüglich diesem sei eine genauere Prüfung des Straftatbe- stands der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) angezeigt und es dränge sich eine Befragung des Beschuldigten auf. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 14. April 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) nicht an die Hand. 2.2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. April 2022 und bean- tragte deren Aufhebung sowie die Überweisung des Strafverfahrens an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Eventualiter sei die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, die zuständigkeitsrelevanten Sachverhaltselemente von Amtes wegen vorab zu erheben; subeventuali- ter sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen und durchzuführen. -3- 2.3. Mit Entscheid vom 20. Juli 2022 (SBK.2022.152) hob die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. April 2022 auf und wies die Strafsache zum formell korrekten Abschluss an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurück. 2.4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 anerkannte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau die Zuständigkeit des Kantons Aargau zur Verfolgung des Beschuldigten betreffend den Geldwäschereiverdacht und wies das Verfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Beurteilung zu. 2.5. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. März 2023 verfügte die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg was folgt: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). " Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 24. März 2023 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 29. März 2023 zugestellte Nichtanhandnah- meverfügung vom 17. März 2023 und stellte folgende Anträge: " Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2023 aufzu- heben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafunter- suchung an die Hand zu nehmen und durchzuführen; -4- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men; 3. Dem Beschwerdeführer sei für dessen Aufwendungen für das Beschwer- deverfahren eine angemessene Entschädigung (zzgl. MWST) zu bezah- len. sowie folgenden Prozessualen Antrag: Es seien die Akten aus dem Untersuchungsverfahren der Beschwerdegeg- nerin gegen den Sohn des Beschuldigten, C., (Verfahrens-Nr. […]) zu die- sem Verfahren beizuziehen. " 3.2. Mit Verfügung vom 24. April 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert 10 Tagen (ab am 2. Mai 2023 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) auf, welche am 2. Mai 2023 bezahlt wurde. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist. 2. 2.1. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren -5- ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger- schaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit Strafanzeige vom 16. Juni 2021 als Straf- und Zivilkläger im Verfahren, das ursprünglich gegen C. eingeleitet wurde. Sinngemäss konstituierte er sich mit Nachtrag vom 30. Juni 2021 auch im Verfahren gegen den Beschuldigten, da er sich darin ausdrücklich als "Privatkläger" bezeichnete. Zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer durch die angezeigte Straftat der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) unmittelbar geschädigt ist und sich somit gültig als Pri- vatkläger konstituieren konnte (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; vgl. E. 2.1 hiervor). 2.2.2. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Art. 305bis StGB schützt in erster Linie die staatlichen Einziehungsansprüche. In Fällen, in denen die Vermö- genswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, schützt Art. 305bis StGB darüber hinaus die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Person (vgl. GRAF, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kom- mentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 305bis StGB; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 3.5.1). 2.2.3. Als Vortat macht der Beschwerdeführer sinngemäss die angezeigte Verun- treuungs- bzw. Betrugshandlung im Zusammenhang mit dem Darlehen von Fr. 265'000.00 durch C. geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kommt eine Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB an einem Darlehen nur in Betracht, wenn die Parteien einen bestimmten Verwendungszweck vereinbart haben, die im konkreten Einzelfall eine Werterhaltungspflicht des Darlehensnehmers begründet. Dies ist etwa bei einem Darlehen der Fall, das zum Kauf einer Liegenschaft aufgenommen wurde und stattdessen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2f; SIMMLER/SELMANN, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 9 zu Art. 138 StGB). Der Darlehensgeber wird dann an sei- nem Vermögen geschädigt, wenn der Darlehensnehmer infolge der verab- redungswidrigen Verwendung des Darlehens nicht ständig über deren Gegenwert verfügt und die Forderung des Darlehensgebers in ihrem Wert -6- gemindert wird (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 74 zu Art. 138 StGB). Ähnlich kann bei einem Darlehen, das nicht zum vereinbarten Zweck verwendet wird, Betrug i.S.v. Art. 146 StGB vorliegen und einen Vermögensschaden begründen, wenn sich dies negativ auf den Wert der Forderung auswirkt (vgl. MAEDER/NIGGLI, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 210 zu Art. 146 StGB; BGE 102 IV 84). 2.2.4. Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer C. das Darlehen in Höhe von Fr. 265'000.00 zum Kauf einer bestimmten Immobilie in Q. gewährte (vgl. Einvernahme von C. vom 24. Juni 2021, S. 3 f.; Schuld- anerkennung vom 22. Mai 2021). Das Darlehen kommt somit sowohl als Objekt der angezeigten Veruntreuungs- als auch der Betrugshandlung durch C. in Betracht. Damit ist der Beschwerdeführer durch die angezeigte Vortat unmittelbar in seinen Vermögensinteressen betroffen, womit er auch hinsichtlich der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB als Geschädigter nach Art. 115 StPO zu betrachten ist und zur Konstituierung als Privatklä- ger gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO berechtigt ist. Entsprechend ist er auch beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; E. 2.1 hiervor). 2.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Ziff. II) im Wesentlichen aus, ein Straf- verfahren sei nicht an die Hand zu nehmen, wenn die fraglichen Straftatbe- stände eindeutig nicht erfüllt seien bzw. wenn ein unzureichender Verdacht auf die Begehung einer Straftat vorliege. C. habe anlässlich seiner Einver- nahme am 21. Oktober 2021 ausgeführt, er habe dem Beschuldigten am 7. April 2021 Fr. 45'000.00 überwiesen. Es habe sich dabei um eine Rück- zahlung von Geldern gehandelt, die ihm der Beschuldigte immer zur Verfü- gung gestellt habe, damit er und seine Ehefrau ihr Leben hätten bestreiten können. Vom Beschwerdeführer habe er Fr. 265'000.00 für einen Immobi- lienkauf erhalten, was dem Beschuldigten jedoch nicht bekannt gewesen sei. Die Zahlung der Fr. 45'000.00 habe er von diesen Fr. 265'000.00 getä- tigt. Der Beschuldigte sei als Auskunftsperson zur Einvernahme vorgeladen worden. Dieser habe ein Arztzeugnis eingereicht und ausgeführt, er könne nicht zur Einvernahme erscheinen. Zudem habe er von seinem Aussage- -7- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht und mitgeteilt, dass er sich zu kei- nen Angelegenheiten im Zusammenhang mit seinem Sohn, seiner Ehe, seiner Person und seiner Situation äussern werde. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von C. sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass der Betrag von Fr. 45'000.00 aus einem Darlehen des Beschwerdeführers an C. stamme. Der Beschul- digte habe seinen Sohn und dessen Ehefrau seit einiger Zeit finanziell un- terstützt. Entsprechend habe er in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass sein Sohn ihm deshalb im Umfang von Fr. 45'000.00 das gewährte Darlehen zurückbezahle. Dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass ihm Umstände bekannt gewesen seien, die den Verdacht na- helegten, dass das Geld aus einer verbrecherischen Vortat stamme, womit der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei bzw. dieser nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Bei dieser Ausgangs- lage sei der Tatbestand der Geldwäscherei eindeutig nicht erfüllt, womit das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. 3.2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, der Tatbestand der Geldwäscherei setze in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genüge. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung genüge Kenntnis der Umstände, die den Verdacht nahelegten, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat, oder wenn aus Gleich- gültigkeit zumindest in Kauf genommen werde, dass das Geld verbrecheri- scher Herkunft sein könnte. Ein direkter Nachweis, dass der Täter die Vortatsherkunft für möglich gehalten habe, sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge der Nachweis, dass der Täter um die objektiven Verdachtsgründe gewusst habe und deshalb nach der "Parallelwertung in der Laiensphäre" habe annehmen müssen oder können, dass es sich um Gelder verbreche- rischer Herkunft handle (vgl. Rz. 9 ff. der Beschwerde). Vorliegend bestehe ein hinreichender Tatverdacht für die Anhandnahme der Untersuchung (vgl. Rz. 14 ff., Rz. 22 f. und Rz. 26 der Beschwerde). Der Beschuldigte unterstütze seinen Sohn und dessen Ehefrau in finanzi- eller Hinsicht seit einiger Zeit, was sich aus der Strafuntersuchung gegen den Sohn ergebe. Dieser sei bereits wegen diverser Straftaten verurteilt worden, u.a. wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als dessen Vater Kenntnis vom strafrechtlichen Leumund seines Sohnes gehabt habe. C. habe auch zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine gegen sich offen und einen Privatkonkurs hinter sich. Angesichts dieser Umstände habe der Beschul- digte nicht davon ausgehen können, dass sein Sohn ihm plötzlich einen Betrag von Fr. 45'000.00 habe zurückzahlen können, zumal der Beschul- digte seinen Sohn auch nach dieser Zahlung weiterhin finanziell unterstützt -8- habe. Vielmehr habe der Beschuldigte nach menschlichem Ermessen und einer Parallelwertung in der Laiensphäre davon ausgehen oder zumindest aus Gleichgültigkeit in Kauf genommen haben müssen, dass dieser grosse Betrag aus einer verbrecherischen Vortat stamme oder stammen könnte. In jedem Fall sei der Vorsatz ab dem 11. Juni 2021 gegeben, als der Be- schuldigte vom Beschwerdeführer über die massgeblichen Umstände in- formiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verkenne die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und ihre Begründung sei unzulänglich (vgl. Rz. 17 ff. der Beschwerde). Für den subjektiven Tatbestand der Geldwä- scherei sei irrelevant, ob der Beschuldigte positive Kenntnis davon gehabt habe, dass der Betrag von Fr. 45'000.00 aus einem Darlehen des Beschwerdeführers an C. stamme. Der Beschuldigte habe die detaillierten Hintergründe nicht kennen müssen, vielmehr würden die erwähnten objek- tiven Verdachtsgründe ausreichen. Jedenfalls lasse sich damit keine Nicht- anhandnahme begründen, könnten die Schlüsse der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mangels Untersuchungshandlungen doch nicht gezogen werden. Widersprüchlich sei auch die Feststellung, der Beschul- digte habe in "gutem Glauben" davon ausgehen dürfen, dass sein Sohn im Umfang von Fr. 45'000.00 die Unterstützungsleistungen des Beschuldigten habe zurückbezahlen wollen. Die Unterstützungsbedürftigkeit seines Soh- nes habe vielmehr Zweifel an der Herkunft der Fr. 45'000.00 wecken müs- sen, weshalb sich ein gutgläubiger Erwerb durch den Beschuldigten nicht begründen lasse. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stütze sich auf Aussagen von C. anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2021. Dass diese Aussagen glaubhaft seien, werde ohne nähere Begründung als gegeben erachtet. Dabei bleibe ausser Acht, dass gegen C. wegen massiven Vor- würfen ermittelt werde und dieser sich mit der von ihm ausgelösten Zahlung an den Beschuldigten selbst der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB schuldig gemacht habe. Als beschuldigte Person sei er ausserdem keiner Aussage- und Wahrheitspflicht unterstanden, weshalb seine Aussagen nicht als glaubhaft erachtet werden könnten. Aus den Beteuerungen von C., dass sein Vater nichts von der Herkunft der Gelder gewusst haben könne, könne ohnehin nicht ernsthaft auf den fehlenden Vorsatz beim Be- schuldigten geschlossen werden (vgl. Rz. 20 der Beschwerde). Die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erwähnte Vorla- dung des Beschuldigten als Auskunftsperson beziehe sich auf das gegen C. geführte Strafverfahren. Es sei unklar, was die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg daraus ableiten wolle. Jedenfalls lasse sich dar- aus nicht schliessen, dass der Beschuldigte auch in einem gegen ihn ge- führten Strafverfahren keine Aussagen machen werde, und bereits deshalb auf eine Einvernahme des Beschuldigten oder gar eine Anhandnahme der -9- Untersuchung verzichtet werden könne. Es gehe darum, Untersuchungs- handlungen überhaupt einmal durchzuführen und nicht in vorauseilender Antizipation jeglichen Untersuchungshandlungen ihre Berechtigung von vorne herein zu versagen. Insbesondere rechtfertige eine antizipierte Aus- sageverweigerung des Beschuldigten keine Nichtanhandnahme einer Un- tersuchung, in welcher auch andere Untersuchungshandlungen wie die Edition von Bankunterlagen oder die Befragung von weiteren Personen zur Verfügung stünden (vgl. Rz. 21 der Beschwerde). Zusammenfassend sei aufgrund des hinreichenden Tatverdachts und im Zweifelsfall in Nachachtung des Prinzips von "in dubio pro duriore" eine Strafuntersuchung durchzuführen (vgl. Rz. 24 ff. der Beschwerde). 3.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg auf die materiellen Erwägungen in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung. 3.4. Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Beschwerdeantwort der Begrün- dung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung an. 4. 4.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Nichtanhandnah- meentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Es muss sich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Die Situation muss sich demnach so präsen- tieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird somit "klare Straflosigkeit", wobei dies gegeben ist, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt oder gar nicht verfolgbar ist bzw. bestraft werden kann. Bei blos- sen Zweifeln darf gemäss dem Grundsatz von "in dubio pro duriore" keine Nichtanhandnahme erfolgen. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhand- nahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, - 10 - N. 4 f. zu Art. 310 StPO m. H.; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO). 4.2. 4.2.1. Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht u.a. eine Handlung voraus, die geeignet ist, die Ermitt- lung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswer- ten zu vereiteln. Die blosse Annahme bzw. Entgegennahme verbrecherisch erlangter Vermögenswerte fällt nicht darunter (PIETH, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019. N. 43 zu Art. 305bis StGB m. H.; DONATSCH/ THOMMEN/W OHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 504; GRAF, a.a.O., N. 13 zu Art. 305bis StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000 E. 2d/aa). Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail") liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor. Dies ist etwa bei einer Überweisung von Verbre- chenserlös auf das eigene oder auf ein anderes Konto im Inland der Fall, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 m. H.). Treten hingegen Kaschierungshandlungen hinzu oder wird über die wirt- schaftliche Berechtigung des Empfängers getäuscht, etwa durch die Schaf- fung persönlicher Distanz durch das Dazwischenschieben von Dritten, das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinha- bern und/oder wirtschaftlich Berechtigten oder das Einzahlen von Geld auf ein Konto, dessen Inhaber nicht mit dem tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmt, so liegt eine Geldwäschereihandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; BGE 119 IV 242 E. 1d; GRAF, a.a.O., N. 12 zu Art. 305bis StGB m. H.). 4.2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 305bis Ziff. 1 StGB, dass der Täter "weiss oder annehmen muss", dass die Vermögenswerte aus einem Ver- brechen herrühren, womit (Eventual-)Vorsatz gemeint ist. Der Täter muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Kennt- nisse der genauen Umstände der Vortat sind hingegen nicht erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2b). Dies beurteilt sich entsprechend der Parallelwer- tung in der Laiensphäre, wonach der Täter die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen muss, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben muss (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). - 11 - 4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtan- handnahme damit, dass vorliegend der subjektive Tatbestand der Geldwä- scherei nicht erfüllt sei. Sie stützt sich dabei in erster Linie auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen von C. anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2021, wonach der Beschuldigte nichts von dem Darlehen des Beschwerdeführers für den Immobilienkauf gewusst haben soll. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist bei- zupflichten, dass diese Aussagen nicht ohne weiteres als glaubhaft be- trachtet werden können, da C. als beschuldigte Person einvernommen wurde und unter Geltung des Verbots des Selbstbelastungszwangs nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Damit ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis des Darle- hens von Fr. 265'000.00 zwecks Immobilienkaufs hatte. Ohnehin setzt der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB keine Kenntnis der genauen Umstände der Vortat voraus, sondern lediglich Verdachtsgründe, die eine verbrecherische Vortat nahelegen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Diesbezüglich überzeugt auch die Begründung der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg nicht, dass der Beschuldigte, der seinen Sohn seit einiger Zeit finanziell unterstützte, in gutem Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass es sich bei der Zahlung von Fr. 45'000.00 um eine Darlehensrückzahlung gehandelt habe. Entgegen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätte die andauernde finanzielle Abhängigkeit sei- nes Sohnes beim Beschuldigten vielmehr Zweifel an der rechtmässigen Herkunft der Gelder hervorrufen müssen, als dieser ihm plötzlich einen Be- trag in Höhe von Fr. 45'000.00 überwies. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte möglicherweise über den getrübten Leumund seines Sohnes im Bilde war, insbesondere über seine Verurteilung wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Jahr 2014 (vgl. Strafregisterauszug von C. vom 23. Juli 2021), was die Zweifel hätte bestärken müssen. 4.3.2. Auch in objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB vorliegend nicht eindeutig nicht erfüllt. Basierend auf einer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur summarisch vorzuneh- menden Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte von seinem Sohn am 7. April 2021 eine Zahlung von Fr. 45'000.00 erhalten hat; als Zahlungszweck wurde "GEMAESS VEREINBARUNG" angegeben (vgl. D.- Kontoauszug vom 22. Juni 2021). Zwar stellt die blosse Annahme verbre- cherisch erlangter Vermögenswerte für sich alleine keine Geldwäscherei- handlung dar (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Aus den Akten geht jedoch auffällig hervor, dass der Beschuldigte nach dem Erhalt dieser Zahlung am 14. April 2021 und am 25. Mai 2021 vier weitere Überweisungen über Beträge zwi- schen Fr. 5'000.00 und Fr. 13'000.00 tätigte (vgl. D.-Kontoauszug vom 22. - 12 - Juni 2021). Erkennbar ist nur, dass es sich dabei um E-Banking-Aufträge im Inland handelte. Die weiteren Zahlungsdetails, insbesondere der Zah- lungsempfänger und der Zahlungszweck, sind hingegen nicht ersichtlich. Ob es sich bei diesen Überweisungen um Kaschierungs- bzw. Geldwä- schereihandlungen i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB handelt (vgl. E. 4.2.1 hier- vor), lässt sich nicht eindeutig feststellen. Der Zeitpunkt und die betragsmässige Höhe dieser Überweisungen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die verbrecherische Herkunft der Gelder zumindest in Kauf genommen haben könnte (vgl. E. 4.3.1 hiervor), legen diesen Verdacht je- doch nahe. Jedenfalls kann im Hinblick darauf keine Nichtanhandnahme ergehen. Um die Einzelheiten dieser Zahlungen genauer abzuklären, sind weitere Untersuchungshandlungen erforderlich, insbesondere die Edition weiterer Bankunterlagen zur Ermittlung des Zahlungsbegünstigten, des Zahlungszwecks und des weiteren Zahlungsverlaufs. 4.3.3. Nach dem Gesagten liegt keine klare Straflosigkeit des Beschuldigten vor. Es drängen sich Untersuchungshandlungen auf. Insofern ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Be- schuldigten nicht zur Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen hat. Soweit die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aus der Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts als Auskunftsperson im Verfahren gegen C. schliesst, dass der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person in einem gegen ihn gerichteten Verfahren eben- falls keine Aussagen machen wird, handelt es sich hierbei um eine unzu- lässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Entsprechend überzeugt auch die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht, dass dem Beschuldigten keine Kenntnis allfälliger Verdachtsmo- mente über die möglicherweise verbrecherische Herkunft des Geldes nach- gewiesen werden könne. 4.4. Zusammenfassend kann aufgrund der Aktenlage und in Beachtung des Grundsatzes von "in dubio pro duriore" ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. März 2023 aufzuheben und das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückzuweisen. 5. 5.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die - 13 - Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksich- tigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. März 2023 aufgeho- ben und das Verfahren zur Weiterführung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 14 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Altwegg