7.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Auf sein mit Eingabe vom 26. Mai 2023 lediglich vorsorglich gestelltes Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist, nachdem mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 kein Antrag mehr gestellt und begründet wurde, nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdekammer entscheidet: