6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO hinsichtlich der Tatvorwürfe des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 13. März 2023 ist bezüglich dieser beiden Tatbestände aufzuheben.