des Klinikums G. vom 29. Juni 2021, welcher lediglich im Zusammenhang mit der Schnittwunde – nicht aber in Bezug auf die Stichwunde – von einer oberflächlichen Verletzung [act. 603] ausgeht; zudem spricht auch der Bericht des IRM F. vom 30. Juni 2021 in Bezug auf die "Hautdurchtrennung" resp. die Stichwunde nicht von einer oberflächlichen Verletzung [act. 345]) zugefügt habe, hat er unter Umständen nicht das mildeste erfolgsversprechende Abwehrmittel gewählt.