Möglicherweise hätte der Beschuldigte – bei Vorliegen einer Notwehrsituation – auch zuerst einen einzigen Stich in den unteren, weniger verletzlichen Körperbereich ausführen können (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1 m.w.H.). Indem der Beschuldigte – gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (vgl. Einstellungsverfügung vom 13. März 2023, S. 2) – während des Kampfgeschehens aus der Küche ein Rüstmesser behändigt habe, mit diesem in der rechten Hand auf den Beschwerdeführer zugegangen sei und diesem eine "oberflächliche" Stichwunde an der rechtsseitigen Rumpfwand (vgl. hingegen den Entlassbericht