5.3.3. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob das Rüstmesser das mildeste erfolgsversprechende Abwehrmittel darstellt (vgl. Einstellungsverfügung vom 13. März 2023, S. 4), zumal der Beschuldigte allenfalls gehalten gewesen wäre, den Einsatz des Rüstmessers anzudrohen bzw. den Beschwerdeführer und E. zu warnen. Möglicherweise hätte der Beschuldigte – bei Vorliegen einer Notwehrsituation – auch zuerst einen einzigen Stich in den unteren, weniger verletzlichen Körperbereich ausführen können (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1 m.w.H.).