den nur mit dem Beschuldigten sprechen wollen (vgl. E. 5.2 hiervor). Entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist somit nicht erstellt, dass die Aggressionen vom Beschwerdeführer und von E. ausgingen, weshalb sich der Beschuldigte zur Wehr habe setzen müssen (vgl. Einstellungsverfügung vom 13. März 2023, S. 4). Bereits aus diesem Umstand hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO gegen den Beschuldigten beim derzeitigen Stand der Untersuchung nicht einstellen dürfen.