5.3.2. Vorerst ist festzuhalten, dass aufgrund stark divergierender Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschuldigten und von E. bereits fraglich ist, ob überhaupt eine Notwehrsituation vorliegt, zumal der Beschwerdeführer dem Beschuldigten gesagt habe, dieser solle ruhig bleiben, er und E. wür- - 10 -