5.3. 5.3.1. Wie folgend zu zeigen sein wird, steht gestützt auf die erfolgten Befragungen des Beschuldigten, des Beschwerdeführers und von E. nicht fest, dass hinsichtlich des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ein Rechtfertigungsgrund von Art. 15 StGB klarerweise gegeben war bzw. dass das Vorgehen des Beschuldigten gegen die Person des Beschwerdeführers klar verhältnismässig war.