Schliesslich hätten E. und der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit einer Holzlatte geschlagen und diesen ins Badezimmer gezogen. Beim Ziehen ins Badezimmer habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit dem Messer an der linken Hand verletzt (act. 538, Frage 32; act. 541 f., Fragen 58 f. und 61-63). Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe das Messer nehmen wollen, der Beschwerdeführer habe ihm das Messer dann aber aus seiner Hand genommen und ihn verletzt (act. 543, Frage 72). Daraufhin schilderte der Beschuldigte aber in der gleichen Einvernahme, er, der Beschuldigte, habe das Messer nicht in der Hand gehabt.