händigt habe (act. 507 f., Fragen 52-57). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2021 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Aussagen insofern, als es vor dem Einsatz des Messers durch den Beschuldigten zum Streit zwischen diesem und E. gekommen sei (act. 577, Fragen 23 f.), wobei der Beschuldigte und E. sich ein paar Mal geschlagen hätten (act. 577, Fragen 25 f.). Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten gesagt, man wolle nur mit ihm sprechen. Der Beschuldigte sei dann in die Küche gelaufen und mit dem Messer in der Hand zurückgekommen (act. 575 f., Frage 19).