Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2021 zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn am Kragen gepackt, als er ihn und E. bei der Türe zu seiner Wohnung gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten gemäss eigener Aussage auch am Hals gepackt und diesem gesagt, er wolle nur mit ihm sprechen. In der Folge habe der Beschuldigte gesagt, sie sollen reinkommen. Nachfolgend habe ein Streit bzw. eine Schlägerei angefangen, wobei der Beschuldigte ein Messer be- -9-