Daraufhin sei der Beschuldigte in die Küche gegangen und anschliessend mit einem Messer auf den Beschwerdeführer zugegangen (vgl. act. 477 f., Fragen 10 f.). An der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2021 bestätigte E. ihre Aussagen (act. 574, Frage 12) und ergänzte, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein und ihn – vor dem Einsatz des Messers – mit der Faust zurückgeschlagen zu haben (act. 577, Frage 27). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2021 zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn am Kragen gepackt, als er ihn und E. bei der Türe zu seiner Wohnung gesehen habe.