5.2. Unklar ist, ob – und in welchem Ausmass – es vor dem Messereinsatz zu Gewalttätigkeiten zwischen dem Beschuldigten, dem Beschwerdeführer und E. gekommen ist. In diesem Zusammenhang führte E. bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 aus, der Beschuldigte sei laut geworden, als sie und der Beschwerdeführer in dessen Wohnung eingetreten seien. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, er solle ruhig bleiben, sie würden nur mit ihm sprechen wollen. Der Beschuldigte habe gesagt, er bringe den Beschwerdeführer um. Daraufhin sei der Beschuldigte in die Küche gegangen und anschliessend mit einem Messer auf den Beschwerdeführer zugegangen (vgl. act.