5. 5.1. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist der Angegriffene und jeder andere gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Verwendung eines Messers besondere Zurückhaltung geboten, da dessen Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt.