579, Frage 44; act. 581 f., Fragen 69 und 71). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die abschliessende rechtliche Würdigung der Vorwürfe im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht obliegt, -8- dürfte das soeben beschriebene Vorgehen des Beschuldigten den Tatbestand des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt haben.