345 f. und 602 f.). Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind angesichts der Schmerzen als nicht mehr unerheblich zu qualifizieren, zumal die Wunde am Brustkorb insbesondere auch nachts fortwährend nachgeblutet habe und sich der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund der Schmerzen ins Klinikum G. habe fahren lassen (vgl. act. 344). Zudem erfolgte eine Behandlung mit Schmerzmitteln, Antibiotika und einer Auffrischung der Tetanus-Schutzimpfung (act. 346). Fest steht zudem, dass E. "erst" aufgrund des Gerangels betreffend das Messer dem Beschuldigten mit einem Holzstück mindestens einmal auf dessen Kopf und linkes Bein geschlagen (act. 477, Frage 10; act. 479, Frage 34; act. 482,