Im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, E. und dem Beschuldigten kam es zu einem Handgemenge um ein Messer. In der Folge erlitt der Beschwerdeführer insbesondere eine 1 cm lange querläufige Stichwunde in Höhe der achten rechten Rippe (Stichverletzung thorakal rechts) und eine ca. 6-7 cm lange oberflächliche Schnittwunde – welche nur die Haut betrifft – über den Brustkorb (act. 345 f. und 602 f.).