4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer und E. den Beschuldigten in dessen Wohnung aufsuchten. Der Beschuldigte wollte die Türe wieder zumachen, als er E. davorstehen sah. E. stiess mit ihren Händen gegen die Türe, woraufhin sie und der Beschwerdeführer die Wohnung des Beschuldigten betraten (act. 484, Fragen 96 f., 99 und 101; act. 575, Frage 13). Im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, E. und dem Beschuldigten kam es zu einem Handgemenge um ein Messer.