Des Raufhandels macht sich schuldig, wer sich an einem solchen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 StGB). Raufhandel liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung beteiligen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel -7-