Eine Einstellung kommt in den Fällen von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO nur in Frage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ist in Zweifelsfällen der Entscheid auch hier dem Gericht zu überlassen und demzufolge Anklage zu erheben (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 319 StPO). 4. 4.1. Im vorliegenden Fall stehen die Vorwürfe des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) im Raum: