2.3. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, es sei einsichtig, dass er sich gegen die qualifizierte Freiheitsberaubung mit schwerer Körperverletzung, den Raufhandel und Hausfriedensbruch, begangen am 25. Juni 2021 durch den Beschwerdeführer und E., zu wehren versucht habe (Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023, S. 1). Vorliegend sei von einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall auszugehen, weshalb eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu erfolgen habe (Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023, S. 2).