So habe der Beschuldigte insbesondere ausgeführt, kein Messer in der Hand gehabt zu haben. Auch habe die Auswertung der Telefone – entgegen der Ausführungen des Beschuldigten – ergeben, dass der Beschwerdeführer und E. während der Auseinandersetzung keine Fotos vom Beschuldigten gemacht hätten. Zudem habe sich auch erwiesen, dass die vom Beschuldigten vorgebrachten verängstigenden Nachrichten von einer anderen Person stammen würden, mit welcher der Beschuldigte schon längere Zeit regelmässig -6-